Fragen an Regierungspräsidium abgelehnt - KEHRTWENDE - Bad Homburg

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5 Projekte für ein starkes Bad Homburg


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Fragen an Regierungspräsidium abgelehnt

U2
Fragen an das Regierungspräsidium Darmstadt - ABGELEHNT
Worum es hier geht
 
Die Verlängerung der U-Bahnlinie U2 in Bad Homburg ist ein Großprojekt mit mittlerweile rund 200 Millionen Euro Kosten. Ob solche Projekte umgesetzt und vom Bund gefördert werden, hängt maßgeblich von ihrer Wirtschaftlichkeit ab – gemessen am sogenannten Nutzen-Kosten-Index (NKI).
 
Doch genau hier beginnt das Problem:
Während der Bund die Förderung nur gewährt, wenn der berechnete Nutzen höher ist als die Kosten, erklärt die zuständige Genehmigungsbehörde, das Regierungspräsidium Darmstadt, gleichzeitig:
Die Nutzen-Kosten-Untersuchung sei für die Genehmigung des Projekts „nicht maßgeblich“.
 
Damit entstehen zwei völlig unterschiedliche Bewertungslogiken für ein und dasselbe Projekt:
  • Auf der einen Seite: Förderung nur bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit
  • Auf der anderen Seite: Genehmigung unabhängig von dieser Wirtschaftlichkeit
   
Die entscheidende Frage lautet daher:
Auf welcher Grundlage wird ein 200-Millionen-Euro-Projekt genehmigt, wenn nicht anhand seiner Wirtschaftlichkeit?
 
Die folgende Illustration bringt diesen Widerspruch auf den Punkt.
Symbolbild (KI-generiert) ___ Audio eigener Text

Ein bemerkenswerter Vorgang wirft neue Fragen zur Verlängerung der U-Bahnlinie U2 in Bad Homburg auf.
Während auf Bundesebene die Wirtschaftlichkeit des Projekts anhand einer Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) geprüft wird, stellt die zuständige Genehmigungsbehörde, das Regierungspräsidium Darmstadt, klar:
Die NKU war für die Planfeststellung „nicht maßgeblich“.
Zwei Welten – ein Projekt
Damit entsteht ein grundlegendes Problem:
·      Für die Fördermittel des Bundes ist die NKU entscheidend
·      Für die Genehmigung des Projekts spielt sie laut Behörde keine Rolle
Oder anders gesagt:
Das Projekt wird genehmigt, ohne dass seine Wirtschaftlichkeit eine Rolle spielt.
 

U2-Verlängerung:   Behörde erklärt Nutzenberechnung für „nicht maßgeblich“

Auf Nachfrage, welche Rolle die NKU 2009 im Planfeststellungsbeschluss von 2016 spielte, verweist das Regierungspräsidium lediglich auf frühere Schreiben und lehnt eine erneute inhaltliche Stellungnahme ab.
Die entscheidende Frage bleibt damit unbeantwortet:

Auf welcher fachlichen Grundlage wurde die verkehrliche Notwendigkeit des Projekts bewertet?
Und die Grundlage der Entscheidung?

Zusätzlich verschärft wird die Situation durch die Aussage der Fachaufsicht:

Die Nutzen-Kosten-Untersuchung von 2009 sei lediglich eine
„vorläufige interne Untersuchung der Vorhabenträgerin“
Damit stellt sich die nächste Frage:
Wurde ein millionenschweres Infrastrukturprojekt auf Basis einer internen Voruntersuchung vorangetrieben?
Fachaufsicht: NKU nur „vorläufige interne Untersuchung“

Wenn die Wirtschaftlichkeit keine Rolle spielt, bleibt nur die Frage:
  • Welche Gutachten waren entscheidend?
  • Welche Alternativen wurden geprüft?
  • Und: Wurde überhaupt geprüft, ob es günstigere Lösungen gibt?
Gerade diese Fragen sind zentral – denn die Kosten des Projekts sind inzwischen von rund 55 Mio. € auf etwa 200 Mio. € gestiegen.
Wenn nicht die Wirtschaftlichkeit – was dann?

Die Aussagen der Behörden offenbaren keinen Einzelfehler, sondern ein strukturelles Problem:
Planung, Förderung und Bewertung folgen unterschiedlichen Logiken – ohne transparente Verbindung.
Das Ergebnis:
  • Ein Projekt kann genehmigt werden, ohne dass seine Wirtschaftlichkeit entscheidend ist
  • Und gleichzeitig gefördert werden, obwohl genau diese Wirtschaftlichkeit die zentrale Voraussetzung ist
Der eigentliche Kern des Problems

Die Behörden haben eines klargestellt:
Die Nutzen-Kosten-Rechnung ist für die Genehmigung nicht entscheidend.

Was sie nicht klargestellt haben:
Warum das Projekt dennoch als notwendig und sinnvoll bewertet wurde.
Solange diese Frage unbeantwortet bleibt, bleibt auch die zentrale Unsicherheit bestehen:
Wird hier ein 200-Millionen-Euro-Projekt umgesetzt – ohne transparente und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage?
Fazit

Hier die Anträge und die Entscheidung der
Genehmigungsbehörde Regierungspräsidium Darmstadt

ANTRÄGE
KEHRTWENDE - Bad Homburg
ENTSCHEIDUNG
REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT

03.12.2025
Ablehnung der Akteneinsicht
05.11.2025
Antrag auf Akteneinsicht und Übermittlung der aktuellen Nutzen-KostenUntersuchung (NKU) gemäß § 29 VwVfG / § 80 HDSIG


08.11.2025
Antrag auf detaillierte Auskunft und sicherheitstechnische Nachprüfung
- Tunnelquerschnitt und Fluchtwegbreite im Kurvenabschnitt unterhalb der S-Bahn-Brücke Gonzenheim
– Verlängerung U-Bahnlinie U2 nach Bad Homburg Bahnhof (Planfeststellung 2015 / Planänderung 2025)

03.12.2025
Sehr geehrte Frau Baum,

für die von Ihnen geforderte sicherheitstechnische Nachprüfung des Tunnelquerschnitts und der Fluchtwegbreite bezüglich des
Bogens im Bereich der Querung der DB-Strecke 3611 besteht keine Veranlassung.

Der Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung der U2 bis zum Bahnhof Bad Homburg ist am 26. Januar 2016 ergangen. (...)
Die ... beteiligte Technische Aufsichtsbehörde hat ... einen Rettungsweg mit diesen Abmessungen gefordert. Die Vorhabenträgerin (Stadt Bad Homburg) ... hat hinsichtlich des Gleisbogens im Bereich der Querung der DB-Strecke 3611 im Querschnitt für Bau-km 0+535 (Anlage 6, Blatt 16B der festgestellten Unterlagen) nachgewiesen.
(PS: Leider nur einen Querschnitt aber keine Draufsicht. Denn nur mit Draufsicht lässt sich erkennen, ob sich im Gleisbogen die Breite des "Sicherheitsraums" verringerte.)

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Brandschutzkonzept eine Selbstrettung von Fahrgästen bei einem
brennend im Streckentunnel zum Stehen kommenden Fahrzeug nicht untersucht hat und auch nicht untersuchen musste.
Gem. Kapitel 5.2.2. der Technischen Regeln für Straßenbahnen - Brandschutz in unterirdischen Betriebsanlagen (TRStrab Brandschutz)
ist dieses Szenario so unwahrscheinlich, dass sich – abgesehen von hier nicht gegebenen Sonderfällen – eine Beurteilung, ob das
Schutzziel der Selbstrettung erreicht wird, erübrigt.


03.12.2025
Ablehnung des Wiederergreifensantrag
28.11.2025
Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens/Neuprüfung des Planfeststellungsbeschlusses Nr. 77 vom 25. Januar 2016 (III 33.1 – 66 e 02/01 – St – (245))
gem. § 51 HVwVfG i. V. m. §§ 48 ff. HVwVfG wegen
- erheblicher neuer Tatsachen und Beweismittel
- Fehlerhafte Nutzen-KostenUntersuchung 2009 – als Grundlage für PFB Nr. 77 und Bürgerentscheid 2018


21.03.2026
Antrag auf erneute Prüfung und Anordnung nachträglicher Schutzmaßnahmen
gem. § 75 Abs. 2 S. 2 HVwVfG
sowie hilfsweise Widerruf / Teilaufhebung gem. § 49 HVwVfG
– Planfeststellungsbeschluss Nr. 77 vom 25.01.2016 (Verlängerung der U-Bahnlinie U2 Bad Homburg)

2. Neue Tatsachen (nach Erlass des PFB entstanden)

(a) Geopolitische Lage – Persischer Golf
(b) Massive Kostenveränderung 2009 / 2025
(c) Baubeginn unter veränderten Rahmenbedingungen, Kostenexplosion, Krieg, Sanktionen, Energieknappheiten, unsichere Lieferketten

Sehr geehrte Frau Baum,
ihr Vorbringen rechtfertigt ein Tätigwerden weder auf der Grundlage von § 75 Abs. 2 S. 2 noch nach § 49 Abs. 2 HVwVfG.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ulrich Nieratzky
Dezernat III 33.1 – Verkehrsinfrastruktur Straße und Schiene

eine förmliche Stellungnahme zum Antrag ist bisher nicht erfolgt.





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